Auslandsreise-Krankenversicherung nur für unvorhergesehene Erkrankung

Eine Auslandsreise-Krankenversicherung ist nur dann eintrittspflichtig, wenn die Erkrankung des Versicherungsnehmers während der Reise "unvorhergesehen eingetreten" ist. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn der Versicherte bereits vor dem Urlaub an einem Bandscheibenvorfall litt, während der Reise jedoch ein plötzlicher Schmerzanfall eingetreten ist, der nach seinen bisherigen Erfahrungen und dem ärztlichen Rat für den Urlaub nicht erwartet werden musste. Die Versicherung ist jedoch nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn dem Reisenden wegen des trotz der Vorerkrankung angetretenen Urlaubs (bedingter) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Dies hat jedoch die Versicherung zu beweisen.
Im zu entscheidenden Fall verurteilte das Oberlandesgericht Hamm die Versicherung zur Erstattung der Rückführungskosten des Versicherten.

Urteil des OLG Hamm vom 08.11.2000; Az.: 20 U 44/00

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