Der Vater eines nichtehelichen Kindes verlangte von der Kindesmutter einen halbjährigen Bericht über die persönlichen Verhältnisse, die Entwicklung und das Befinden des Kindes. Ferner bestand er auf die übersendung eines jeweils zeitnahen 'Ganzkörper"-Farbfotos seines Kindes. Amtsgericht und Landgericht gaben dem Antrag statt.
Das Bayerische Oberlandesgericht schränkte den Auskunftsanspruch, der jedem Elternteil zusteht, der kein Umgangsrecht hat, jedoch ein. Keine Rolle spielte zunächst, daß der Vater seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht freiwillig nachkam, sondern der Unterhalt im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden mußte. Auch die Gefahr, daß der Vater Bilder und Berichte den Medien zur Veröffentlichung überlassen würde, sahen die Richter entgegen den Befürchtungen der Mutter nicht.
Da der Rechtsstreit insbesondere vom Vater jedoch mit ungewöhnlicher Feindseligkeit geführt wurde, sah das Gericht die Gefahr, daß die regelmäßigen Berichte ständig neue Konflikte zwischen den Parteien auslösen könnten. Daher wurde der Berichtszeitraum auf ein Jahr verlängert, wobei sich die Mutter auf die notwendigsten Angaben (allgemeine Entwicklung, etwaige Krankheiten, Aufenthaltswechsel, Besuch von vorschulischen und schulischen Einrichtungen) beschränken darf.
Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14.02.1996
1 Z BR 182/95
NJW-RR 1996,966
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