Auskunft über Einlöser eines Barschecks

Um den Verbleib eines Barschecks über 100.000 DM zu klären, verlangte ein Kunde von seiner Bank Auskunft über den Einlöser des Schecks.

Der Bundesgerichtshof liess den Einwand der Bank, der Einlöser sei möglicherweise ebenfalls einer ihrer Kunden, dem sie zur Geheimhaltung verpflichtet sei, nicht gelten und verurteilte sie zur Auskunftserteilung.

Beschluss des BGH vom 22.04.1997
XI ZB 10/97

ZIP Heft 24/97, Seite A 49

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