Ausbleibender Umsatz kein Kündigungsgrund

Ein Geschäftsmann mietete einen Laden in einem Einkaufszentrum. Als der von ihm kalkulierte Umsatz nicht annähernd erreicht wurde, kündigte er das Mietverhältnis fristlos. Die Kündigung stützte er in erster Linie darauf, dass das Einkaufszentrum nach Eröffnung nie vollständig vermietet und entgegen der Planung kein Lebensmittelmarkt vorhanden war.

Der Bundesgerichtshof sah darin keinen Mangel des Mietobjekts, der den Mieter zur vorzeitigen Kündigung berechtigt hätte. Nach Einschätzung des Gerichts stand nicht die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts in Frage, sondern das allgemeine unternehmerische Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko, das grundsätzlich allein beim Mieter liegt.

Urteil des BGH vom 16.02.2000
VII ZR 279/97
MDR Heft 10/2000, Seite R 15

ZIP 2000, 887

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