Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht für ein unterhaltspflichtiges Kind die Obliegenheit, seine Berufsausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben. Ansonsten kann dies zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen. Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine junge Frau ihre Ausbildung als Heilpraktikerin abbrach und nach bestandenem (damals noch vorgeschriebenem) Eignungstest ein Medizinstudium aufnahm. In der Folgezeit verlangte sie von ihrem Vater Unterhalt.
Die Karlsruher Richter stellten klar, dass ein Ausbildungswechsel vom Unterhaltspflichtigen beispielsweise dann hinzunehmen ist, wenn die angestrebte Ausbildung mit der vorausgegangenen in einem sachlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des gesamten Ausbildungsganges dem Unterhaltspflichtigen zuzumuten ist. Dabei ist es unschädlich, wenn zwischen dem Abbruch der ersten Ausbildung und der Aufnahme des Studiums ein gewisser Zeitraum liegt, wenn dies wie hier beispielsweise dazu genutzt wird, sich auf eine Aufnahmeprüfung für die höhere Ausbildung vorzubereiten.
Ob die Vorraussetzungen für die Weiterzahlung des Unterhalts im vorliegenden Fall gegeben waren, muss nun die Vorinstanz aufklären. Diese wird auch den weiteren Hinweis der Bundesrichter zu beachten haben, wonach jedem jungen Menschen grundsätzlich zuzubilligen ist, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt und falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Im übrigen sei ein Ausbildungswechsel um so eher zu akzeptieren, je früher er stattfindet.
Urteil des BGH vom 14.03.2001; Az.: XII ZR 81/99
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