Ausbildungsunterhalt bei Überschreitung der Regelstudienzeit

Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfaßt der Unterhalt die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Ein in der Ausbildung stehender Unterhaltsberechtigter ist im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten gehalten, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, damit er sie innerhalb üblicher und angemessener Dauer beenden kann.

Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAFöG ist ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, begrenzt den Unterhaltsanspruch jedoch nicht in jedem Fall, denn die Vorschriften der staatlichen Ausbildungsförderung berühren den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch nicht. In diesem Sinne entschied das Oberlandesgericht Hamm, das im Einzelfall eine 'mäßige überschreitung" der Regelstudienzeit als unschädlich angesehen hat, eine solche angemessene überschreitung in dem zu entscheidenen Fall bei einer Regelstudienzeit von 9 Semestern am Ende des 13. Semesters jedoch verneint hat.

Beschluss des OLG Hamm vom 06.07.1998
12 UF 95/98

FamRZ 1999, 886

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