Ausbildungsunterhalt bei trödelnden Kindern

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Berufsausbildung zu finanzieren. Das unterhaltsberechtigte Kind hat demgegenüber die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden.

Der Bundesgerichtshof versagte einem jungen Mann den gegen seine Eltern geltend gemachten Unterhaltsanspruch. Er hatte, nachdem er auf dem Gymnasium scheiterte, 1980 die mittlere Reife abgelegt. Er jobbte mehrere Jahre lang, leistete seinen Zivildienst und holte schließlich 1989 am Abendgymnasium das Abitur nach. Anschließend wollte er Sozialwissenschaften studieren. Das Studium mußte er wegen eines Unfalls wieder abbrechen.

Die Richter am Bundesgerichtshof kamen zu dem Ergebnis, daß der Kläger seinen Verpflichtungen, alsbald einen adäquaten Berufsabschluß zu erlangen, nicht nachgekommen war. Ein Schulabgänger muß sich im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen in angemessener Zeit darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichkeiten ihm nach seinem jeweiligen Schulabschluß zur Verfügung stehen. Er sollte sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig angehen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet. Je älter er jedoch beim Schulabgang ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für den Berufs- und Lebensweg.

Urteil des BGH vom 04.03.1998
XII ZR 173/96

MDR 1998, 600, FamRZ 1998, 671

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