Nach dem Abitur machte eine Abiturientin erst einmal ein Praktikum in einer evangelischen Kirchengemeinde. Dann wollte sie Medizin studieren. Wegen mangelnden Selbstbewußtseins und aufgrund einer eigenen zu hohen Erwartungshaltung nahm sie das Studium erst gar nicht auf. Statt dessen machte sie eine psychotherapeutische Behandlung bei ihrem Partner, einem Heilpraktiker und Yogalehrer. Erst fünf Jahre später begann sie mit dem Medizinstudium. Der Vater meinte, daß damit kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mehr bestehe und er nicht mehr verpflichtet sei, seiner Tochter Unterhalt zu leisten.
Das Oberlandesgericht Stuttgart war da anderer Meinung. Es könne durchaus sein, daß die subjektiven Befindlichkeiten der Tochter den Aufschub der Aufnahme des Studiums mitbegründet haben. Dafür spreche auch, daß die AOK eine psychotherapeutische Therapie finanziert habe. Demnach sei keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gegen ihren Vater gegeben.
Maßgebend für die Unterhaltsverpflichtung des Vaters seien aber dann dessen wirtschaftliche Verhältnisse, z.B. ob er sich in der Zwischenzeit darauf eingestellt habe, keine Leistungen mehr an seine Tochter erbringen zu müssen.
Urteil des OLG Stuttgart vom 06.07.1995
16 US 94/95
NJW-RR 1996, 2
Rechtsanwälte
für Familienrecht in Deutschland