Auch wenn die Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten sollen, sind die Zahlungen den Lebenshaltungskosten und nicht den Betriebsausgaben zuzurechnen.
Urteil des BFH vom 29.10.1997; X R 129/94
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