Aufwendungsersatz bei einseitiger Lösung eines Verlöbnisses

Ein Paar verlobte sich. Die Frau erwartete von ihrem Verlobten ein Kind. Kurz vor der geplanten Hochzeit trat der Mann von dem Verlöbnis zurück. Die Frau verlangte daraufhin von ihm den Ersatz der im Hinblick auf die bevorstehende Heirat gemachten Aufwendungen.Ein derartiger Anspruch ist in § 1298 BGB geregelt. Der die Verlobung Auflösende hat dem anderen jedoch nur die Aufwendungen zu erstatten, die den Umständen nach notwendig und angemessen waren. Das Amtsgericht Neumünster sprach der Frau unter anderem Schadensersatz für Kosten der Einladungskarten, des Brautkleides und ihres Umzugs, zu denen auch die Kosten für eine teurere Wohnung gehörten, zu. Die Aufwendungen für die Teilnahme an einem Säuglingspflegekurs erachtete das Gericht hingegen nicht für notwendig.Urteil des AG Neumünster vom 08.04.19999 C 1267/98FamRZ 2000, 817

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