Aufwendungen für Kostenvoranschlag

Ein Autofahrer wurde unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Zum Nachweis des entstandenen Fahrzeugschadens ließ er von seiner Werkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen. Hierfür verlangte die Werkstatt DM 45,89. Diese Kosten wollte der geschädigte Autofahrer von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt haben. Das Amtsgericht Aachen entschied, daß dem Geschädigten auch die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages zu erstatten sind.

Gleiches gilt übrigens auch für die Kosten eines Sachverständigengutachtens, das ein Unfallgeschädigter erstellen läßt.

Aber Vorsicht: Bei unerheblichen Schäden (bis ca. DM 1.000) ist die gegnerische Haftpflichtversicherung in der Regel zum Ersatz der Sachverständigenkosten nicht verpflichtet. Bei derartigen Bagatellschäden sollte daher lediglich ein Kostenvoranschlag der Werkstatt zum Schadensnachweis erstellt werden.

AG Aachen vom 03.02.1995; Az.: 85 C 390/96

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