Maßgeblich ist nicht die tatsächliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers während der Erziehungszeit, sondern allein die Absicht, nach Beendigung die frühere Beschäftigung wieder aufzunehmen und Einkünfte zu erzielen.
Urteil des Niedersächsischen FG vom 21.02.2001, 9 K 505/99, Hausbesitzer Zeitung Heft 20/2001, Seite 11
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