Aufteilung des Kindergeldes nach Trennung der Eltern

Nach der Trennung eines Ehepaares blieben zwei der drei minderjährigen Kinder beim Vater und eines wohnte bei der Mutter. Die Eheleute einigten sich darauf, gegenseitig weder Kindes- noch Ehegattenunterhaltsansprüche geltend zu machen. Zum Streit kam es schließlich hinsichtlich der Aufteilung des Kindergeldes für die drei Kinder. Das Kindergeld gebührt jedem Elternteil in dem Maße, in dem er zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat. Da Bar- und Betreuungsunterhalt bei einem minderjährigen Kind in der Regel gleichwertig sind, war hier das Kindergeld für die drei Kinder in sechs Teile aufzuteilen, von denen dem Vater, da er zwei der Kinder betreute, vier Teile und der Frau zwei Teile zustanden. Ab Januar 1997 erhielt der Vater 440 DM Kindergeld und die Mutter 300 DM. Rechnerisch aber stand dem Mann Kindergeld in Höhe von monatlich 493, 33 DM zu, so daß die Frau einen monatlichen Betrag von 53,33 DM auszugleichen hatte.
Urteil des OLG Schleswig vom 22.08.1997
10 U 187/97
FamRZ 1998, 128

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