Eine Aufspaltung des Sorgerechts für ein minderjähriges Kind in Personen- und Vermögenssorge ist in Ausnahmefällen rechtlich möglich, wenn auch in der Praxis recht selten.
Das Oberlandesgericht Hamm wies in einem Fall, in dem das Familiengericht eine Aufspaltung vornahm, darauf hin, daß sich eine derartige Regelung aus konkreten Gründen im Interesse des Kindes als notwendig erweisen muß. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen reichen hierfür nicht aus.
Vollkommen unerheblich ist dabei die Herkunft des Vermögens. Da das Gericht davon ausging, daß auch die Mutter das Kindesvermögen durchaus sachgerecht verwalten könne, sprach es ihr das Sorgerecht alleine zu.
Beschluß des OLG Hamm vom 03.05.1996
1 UF 473/95
FamRZ 1997, 51
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