Aufsichtspflichtverletzung der Jugendbetreuer

Die Betreuer eines Pfadfinderlagers räumten den teilnehmenden Jugendlichen im Alter von 10 bis 13 Jahren während der veranstaltungsfreien Zeiten weitestgehend freien Ausgang ein. Bei einem dieser Ausgänge brachen mehrere Jugendliche im nahe gelegenen Ort die Markenembleme von parkenden Pkws heraus. Hierdurch entstand erheblicher Sachschaden. Die geschädigten Autofahrer nahmen die Verantwortlichen des Jugendlagers wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht Landau gab der Klage statt. Die Richter warfen den Betreuern vor, ersichtlich keinerlei Vorstellung davon gehabt zu haben, was die Jugendlichen in ihrer offenbar sehr großzügig bemessenen Freizeit alles anstellen könnten. Die einzige von den Betreuern angeordnete Einschränkung, die Kinder dürften das Lager nur in Gruppen von drei Personen verlassen, reichte dem Gericht nicht aus. Vielmehr hätten die Jugendlichen über ihr Verhalten bei den Ausgängen eindringlich belehrt werden und ihnen zumindest zeitweise ältere Lagerteilnehmer als Begleiter zugeordnet werden müssen. Ferner sah es das Gericht als geeignete und zumutbare Maßnahme an, wenn einem aus der Gruppe der drei Jugendlichen jeweils die Verantwortung für den Ausgang übertragen worden wäre, um so ein Gefühl der gegenseitigen Verantwortlichkeit zu erzeugen. Da keine dieser nahe liegenden Maßnahmen ergriffen wurde, mussten die Betreuer für den entstandenen Schaden einstehen.

Urteil des LG Landau in der Pfalz vom 16.06.2000
1 S 105/00

NJW 2000, 2904

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Birgit Appenrodt
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