Eine Mutter, die auf dem Küchentisch ein zum Kartoffeln schälen benutztes Messer liegen läßt und aus dem Raum geht, obwohl neben dem Tisch ihr 5-jähriger Sohn mit einem anderen Kleinkind spielt, verletzt ihre Aufsichtspflicht und haftet daher für den entstandenen Schaden, der dadurch entsteht, daß ihr Sohn dem Spielkameraden mit dem Messer eine Stichverletzung zufügt.
Dies gilt auch dann, wenn zwar eine weitere aufsichtspflichtige Person im Raum anwesend ist, diese aber mit anderen Aufgaben beschäftigt ist und eventuell die Gefahrenlage nicht erkennt.
Urteil des OLG Hamm vom 01.10.1998
6 U 92/98
OLG Report Hamm 1999, 102
MDR 1999, 677
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