Ein zehnjähriger Junge spielte unbeaufsichtigt in einer nahegelegenen Werkstatt mit Streichhölzern. Er setzte ein Lager in Brand. Der Schaden von über 430.000 DM war beträchtlich. Es war bekannt, daß das Kind eine Neigung zum Zündeln hatte.
Die Mutter des Jungen wurde wegen Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verurteilt. Das Gericht meinte, daß sie das Kind, dessen Zündelneigung ihr bekannt war, nicht mehrere Stunden unbeaufsichtigt im Freien hätte spielen lassen dürfen.
Urteil des BGH vom 27.02.1996
VI ZR 86/96
FamRZ 1996, 600
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