Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Berlin kann ein Kraftfahrer, der im Großstadtverkehr einem Kind ausweicht, nur dann die Eltern des Kindes zum Schadensersatz heranziehen, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ob Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, richtet sich nach dem Alter des Kindes sowie nach seinen Erfahrungen im Straßenverkehr. Ein Kleinkind muß ständig beaufsichtigt werden. Ein 10-jähriges Kind, welches Verkehrsunterricht in der Schule hatte und den Großstadtverkehr gewöhnt ist, müssen die Eltern nicht ständig überwachen.
Landgericht Berlin (v. 29.10.1998); AZ: 58 S 445/97
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