Eine Mutter bezog nach der Geburt ihres ersten Kindes Erziehungsgeld. Später stellte sich heraus, daß ihr 1.200 DM zuviel ausbezahlt wurden. Die Frau verweigerte über Jahre hinweg die Rückzahlung. Dann wurde das zweite Kind geboren. Die zuständige Erziehungsgeldkasse kürzte daraufhin das Erziehungsgeld um monatlich 100 DM, um die Überzahlung auszugleichen.
Ihre Klage stützte die Mutter darauf, daß Erziehungsgeld auch bei Sozialhilfe nicht angerechnet werde, was im Ergebnis einem Aufrechnungsverbot gleichkomme.
Dem folgte das Bundessozialgericht nicht. Ein Aufrechnungsverbot besteht beim Erziehungsgeld nicht. Daher kann die zuständige Behörde bis zu 300 DM monatlich den Rückerstattungsanspruch gegen die laufenden Erziehungsgeldzahlungen aufrechnen.
Urteil des BSG
14 Reg 10/95
NJW Heft 41/96, Seite XXXVIII
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