Die übertragung der Gesellschaftsanteile des letzten Kommanditisten auf den alleinigen Komplementär führt zur Auflösung und Beendigung der Kommanditgesellschaft ohne deren Abwicklung. Das heißt, dass die Gesellschaft nicht in das Liquidationsstadium eintritt. Demzufolge kommt es zur Amtslöschung der Eintragung im Handelsregister.
Beschluss des BayObLG vom 19.06.2001; Az.: 3 Z BR 48/01
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