Aufkommen des Schädigers für Unfallneurose

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm hat bei einem Unfall der Schädiger in der Regel auch für die auftretende Unfallneurose beim Geschädigten zu haften, wenn diese durch das Miterleben des Unfalls hervorgerufen worden ist.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn aufgrund des Unfalls nur ein "Bagatellschaden" beim Unfallopfer eingetreten ist, oder wenn die Unfallneurose beim Geschädigten als sogenannte Begehrensneurose anzusehen ist. Es handelt sich um einen Bagatellschaden, wenn der Geschädigte durch den Unfall nur geringfügige Verletzungen erlitten hat, zu denen die Unfallneurose in einem krassen Mißverhältnis steht. Eine Begehrensneurose liegt vor, wenn der Geschädigte den Unfall nur zum Anlaß nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Alltagslebens auszuweichen.

Oberlandesgerichtes Hamm (v. 05.03.1998); – AZ: 27 U 59/97

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