Aufkommen des Schädigers bei Unfall auch für psychische Folgeerkrankungen

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat bei einem Unfall der Schädiger in der Regel auch für die auftretenden psychischen Folgewirkungen beim Geschädigten zu haften, wenn mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, daß diese Folgen ohne den Unfall nicht eingetreten wären.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn aufgrund des Unfalls nur ein Bagatellschaden eingetreten ist beim Unfallopfer oder wenn die Folgeerkrankung beim Geschädigten als Begehrensneurose anzusehen ist. Es handelt sich um einen Bagatellschaden, wenn der Geschädigte durch den Unfall nur geringfügige Verletzungen erlitten hat, zu denen die Folgeerkran-kung in einem krassen Mißverhältnis stehen. Eine Begehrensneurose liegt vor, wenn der Geschädigte den Unfall nur zum Anlaß nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Alltagslebens auszuweichen.

Bundesgerichtshof (v. 11.11.1997); AZ: VI ZR 376/96

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