Aufklärungspflicht beim Zungenpiercing

Kommt es nach dem Piercen der Zunge zu Komplikationen, über die der Kunde von dem durchführenden Piercingstudio nicht hinreichend aufgeklärt wurde, rechtfertigt dies einen Anspruch auf Schmerzensgeld von 600 DM. Der Kunde erlitt infolge des Eingriffs eine Entzündung der Lymphknoten am Hals. Weder auf diese Gefahr noch auf die Möglichkeit anderer Komplikationen wie Infektionen, Thrombose, Embolie und neurologische Ausfälle hatte das Piercingstudio vor dem Eingriff hingewiesen.

Urteil des AG Neubrandenburg vom 10.10.2000; Az.: 18 C 160/00

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