Ein Arzt ist gehalten, seinen Patienten klar und eindeutig über die wahre Situation und die realistischen Chancen einer Krebstherapie aufzuklären. Jede im Vorfeld einer weiteren Behandlung verschleiernd wirkende oder die realistisch erscheinbare Situation verzerrende Maßnahme begründet eine Aufklärungspflichtverletzung.
Der dem Patienten eine praktisch nicht vorhandene Heilungschance vorspiegelnde Arzt ist beim Scheitern der Therapie daher zur Rückzahlung des Arzthonorars verpflichtet. Bei einer derart mangelhaften Aufklärung ist davon auszugehen, dass der Patient von einer weiteren Behandlung abgesehen hätte. Diese Vermutung kann nicht mit dem Hinweis ausgeräumt werden, dass ein so genannter "austherapierter" Patient jede denkbare Chance für eine Heilung ergriffen hätte.
Urteil des OLG Hamm vom 14.03.2001; Az.: 3 U 197/00
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