Streiten Käufer und Verkäufer eines Gebrauchtwagens darüber, ob der Verkäufer seiner Aufklärungspflicht hinsichtlich eines unstreitig vorliegenden Unfallschadens nachgekommen ist, trifft den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ihn sein Vertragspartner nicht über den Unfallschaden aufgeklärt hat.
OLG Rostock vom 03.02.1999; Az.: 6 U 219/97
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