Anläßlich der Ehescheidung wurde den Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind belassen. In der Folgezeit kam es zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis zwischen den geschiedenen Eheleuten. Die Mutter des Kindes warf ihrem Ex-Ehemann sogar sexuellen Mißbrauch des Kindes vor. Schließlich beantragte sie die übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sich.
Das Oberlandesgericht Dresden gab dem Antrag statt. Bei der Entscheidung war letztendlich unerheblich, ob die von der Frau gegen ihren geschiedenen Ehemann erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt waren. Ausreichend war, daß die Bedenken der Mutter gegen eine gemeinsame elterliche Sorge angesichts des tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen den geschiedenen Eheleuten nachvollziehbar waren. Allein durch die nicht mehr vorhandene Kooperationsbereitschaft der Eltern entsprach die Fortführung des gemeinsamen Sorgerechts nicht dem Kindeswohl.
Beschluß des OLG Dresden vom 23.10.1998
20 UF 397/98
MDR 1998, 1482
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