Aufgedeckte Unfallmanipulation

Ein Autofahrer fuhr nach rechts auf eine mehrspurige Vorfahrtstraße ein. Die rechte Fahrspur war zu diesem Zeitpunkt frei. Der Einfahrende bemerkte lediglich einen BMW, der jedoch auf der mittleren Fahrspur fuhr. Aus zunächst unerfindlichen Gründen kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge. Der BMW-Fahrer erklärte dies damit, er habe im Zeitpunkt des Einscherens des anderen Verkehrsteilnehmers gerade die Spur gewechselt.Im Schadensersatzprozess zwischen den Unfallbeteiligten und den Haftpflichtversicherungen ließ das Gericht ein Sachverständigengutachten erstellen, das zu dem Ergebnis kam, dass an dem BMW ein derart starker Lenkeinschlag nach rechts vorgenommen wurde, der durch einen normalen Spurwechsel nicht zu erklären war. Weitere Nachforschungen ergaben, dass der BMW-Fahrer in den Vorjahren an einer Vielzahl von Unfällen beteiligt war, die den Verdacht auf Unfallmanipulation rechtfertigten. Im Ergebnis stellte das Oberlandesgericht Hamm fest, der BMW-Fahrer müsse durch eine Lenkbewegung nach rechts den Unfall absichtlich herbeigeführt haben und wies dessen Schadensersatzklage gegen den anderen Unfallbeteiligten und dessen Haftpflichtversicherung ab.

Urteil des OLG Hamm vom 07.06.1999,6 U 177/98,OLG Report Hamm 2000, 118

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