Nach ständiger Rechtsprechung kann bereits die Reservierung eines bestimmten Domainnamens die Namens- und Markenrechte Dritter verletzen. Der Berechtigte ist daher in der Regel bestrebt, den Nutzer der Bezeichnung zur Aufgabe der Reservierung zu bewegen und nicht erst abzuwarten, bis die beanstandete Domain tatsächlich im Geschäftsverkehr verwendet wird.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte hierzu fest, dass die Aufgabe der Reservierung einer beanstandeten Internetdomain in der Regel nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung beansprucht werden kann. Auch wenn der Berechtigte sein Verlangen in Form eines Unterlassungsantrags kleidet, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Vornahme einer Handlung. Dieser Anspruch kann in der Regel auch nicht in einem Eilverfahren geltend gemacht werden, da hiermit die vollständige und möglicherweise nicht mehr rückgängig zu machende Erfüllung des Hauptsacheanspruchs verbunden wäre. Die Aufgabe der Reservierung könnte nämlich dazu führen, dass die Internetdomain umgehend von einem Dritten reserviert wird, mit der Folge, dass der Verurteilte seine Position endgültig auch für den Fall verliert, dass er im darauffolgenden Hauptsacheverfahren obsiegt. Der durch die Domainreservierung Beeinträchtigte kann gegen den vermeintlichen Rechtsverstoß daher nur mit einer so genannten Vornahmeklage vorgehen, die auf Aufgabe der Reservierung der Internetdomaingerichtet ist.Urteil des OLG Frankfurt a. M. 27.07.2000; Az.: 6 U 50/00
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