Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO darf nur bei Vorliegen eines zwingenden Grundes stark abgebremst werden. Ein zwingender Grund zum Bremsen besteht, wenn ansonsten andere oder der Bremsende gefährdet oder geschädigt werden könnten. Ein Bremsen "ohne zwingenden Grund" liegt nicht vor, wenn ein Autofahrer innerorts seinen Wagen aus etwa 50 km/h stark abbremst, um nicht einen die Straße überquerenden Dackel zu überfahren und das nächste Fahrzeug erst in einem Abstand von 25 Metern folgt. Der Halter des auffahrenden Pkws hat daher den gesamten Schaden zu tragen.
Das Kammergericht Berlin stellte in seiner Entscheidung die wichtigsten Grundsätze für derartige Haftungsfälle dar: Ob ein über die Fahrbahn laufendes Tier ein starkes Abbremsen des vorausfahrenden Kraftfahrers rechtfertigt, kann nicht allgemein beantwortet werden. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Je größer das Tier ist, desto eher muss der vorausfahrende Kraftfahrer damit rechnen, dass bei einem Zusammenstoß auch an seinem eigenen Kfz erheblicher Sachschaden entsteht. Bei der erforderlichen Abwägung kann ferner der Wert des über die Fahrbahn laufenden Tieres von Bedeutung sein. Weiterhin spielt es eine Rolle, ob sich der Vorfall innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ereignet und welche Geschwindigkeit das vorausfahrende Fahrzeug einhält. Je höher die Geschwindigkeit ist, desto größer ist die Gefahr, dass nicht nur Sachschäden, sondern auch Personenschäden entstehen Dies wäre eine Rechtfertigung, das über die Fahrbahn laufende Tier notfalls zu überfahren, so lange damit keine Gefährdung des Vorausfahrenden verbunden ist. Ereignet sich der Unfall aber bei der in einer geschlossenen Ortschaft üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 50 km/h oder weniger, so sinkt die Gefahr, dass ein starkes Abbremsen beim nachfolgenden Verkehr oder dem Abbremsenden selbst zu Personenschäden führt. Zudem erfordert das Fahren in geschlossenen Ortschaften erhöhte Sorgfalt, da hier jederzeit mit verkehrsbedingten Hindernissen gerechnet werden muss. Ein vorausfahrender Kraftfahrer darf daher innerorts grundsätzlich darauf vertrauen, dass der nachfolgende Verkehr durch sein Bremsmanöver nicht vollkommen überrascht wird.
Urteil des KG vom 29.05.2000; Az.: 12 U 9571/98
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