Wird ein Autofahrer, der sich nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn für kurze Zeit auf dem Mittelstreifen aufhält, durch einen darauffolgenden Auffahrunfall verletzt, so braucht sich dieser hinsichtlich des zweiten Unfalls kein haftungsminderndes Mitverschulden anrechnen zu lassen.
OLG München vom 12.04.1997; Az.: 12 U 6179/95
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