Aufbewahrungspflichten

Sobald das Finanzamt die der Steuererklärung beigefügten privaten Belege zurückgeschickt hat, dürfen diese vernichtet werden. Anders als bei betrieblichen Schriftstücken bestehen hier keine Aufbewahrungspflichten. Ein Erlass des Hessischen Finanzministeriums stellte klar, dass dies auch dann gelte, wenn der Steuerbescheid nur unter Vorbehalt ergangen ist. Dem Steuerpflichtigen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn die Finanzbeamten keine Kopien der Belege und Schriftstücke angefertigt haben.

DM Heft 2/96, Seite 135

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