Aufbewahrung von ec-Karte und Geheimnummer in der Wohnung

Eine Bankkundin ließ während eines mehrwöchigen Auslandsurlaubs ihre ec-Karte auf ihrem Schreibtisch in einem unverschlossenen Behältnis zwischen Briefen und Notizen zurück. Die Originalmitteilung der Geheimnummer befand sich in einer Plastikhülle zusammen mit zahlreichen anderen Papieren in der unverschlossenen Schublade eines Sekretärs im Nebenzimmer. Während ihrer Abwesenheit wurde die ec-Karte entwendet und von dem Girokonto mehrere Tausend Mark abgehoben.
Für die Entscheidung des Falles kam es darauf an, ob diese Art der Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer als grob fahrlässig im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank für die Verwendung der ec-Karte anzusehen war. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen entschied der Bundesgerichtshof, dass das getrennte Aufbewahren von ec-Karte und Geheimnummer in der Wohnung zwar als fahrlässig, aber nicht als grob fahrlässige Verwahrung anzusehen ist. Die beklagte Sparkasse wurde daher verurteilt, der Kundin die unbefugt abgehobenen Beträge zu erstatten.

Urteil vom 17. Oktober 2000
XI ZR 42/00

Pressemitteilung des BGH vom 17.10.2000

Rechtsanwälte
für Handelsrecht & Wirtschaftsrecht in Deutschland

Salleck + Partner
Salleck + Partner
91054 Erlangen
Silvia Wollersheim
Dr. Bruns & Heidemann
Dr. Bruns & Heidemann
76532 Baden-Baden
Antonius Kleikamp
Antonius Kleikamp
61348 Bad Homburg