Ein Vater bleibt seinem aus früherer Ehe stammenden minderjährigen Kind auch dann unterhaltspflichtig, wenn er im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft als "Hausmann" tätig ist, um sich um das aus dieser Beziehung stammende weitere Kind zu kümmern.
Die Rollenverteilung einer späteren Ehe oder Verbindung darf nicht zu Lasten minderjähriger Kinder aus erster Ehe gehen. Bei der Bemessung des Kindesunterhalts ist vom letzten Erwerbseinkommen des Vaters auszugehen.
Urteil des OLG Köln vom 06.01.2000
25 WF 249/99
Beschluss des OLG Koblenz vom 05.11.1999
13 WF 583/99
FamRZ 2000, 687
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