Auch Minderjährige sind schadenersatzpflichtig

Nach der Regelung des § 828 Absatz 2 BGB können Minderjährige ab sieben Jahren zum Schadenersatz herangezogen werden, wenn sie eine andere Person auf schuldhafte Weise geschädigt haben, wenn feststeht, dass sie schuldfähig gewesen sind.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist diese Norm verfassungsgemäß. Diese Regelung ist von den Gerichten sehr eng auszulegen und führt daher weitgehend überhaupt nicht zu einem Schadenersatzanspruch, etwa bei einer typischen Verfehlung eines Jugendlichen oder wenn Dritte in Anspruch genommen werden können. Außerdem handelt es sich um ein Gesetz, welches vor dem Grundgesetz in Kraft getreten ist. Diese Normen werden nicht vom Bundesverfassungsgericht überprüft. Hier haben die Fachgerichte die Möglichkeit, ein verfassungswidriges Gesetz außer kraft zu setzen.

Bundesverfassungsgericht (v. 13.08.1998); AZ: 1 BvL 25/96

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