Arzttermin rechtzeitig absagen

Nach einem Urteil des Amtsgericht Bremen vom 02.06.1995 (24 C 72/95) ist eine vom Patienten unterschriebene Erklärung wirksam, wonach der Zahnarzt berechtigt ist, einen nicht 24 Stunden vorher abgesagten Behandlungstermin in Rechnung zu stellen.

Ohne eine entsprechende Erklärung ist der Arzt jedoch nicht berechtigt, eine Ausfallent-schädigung zu verlangen.

AG Rastatt vom 12.01.1995; Az.: 1 C 391/94

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