Wird eine auf einen Behandlungsfehler gestützte Arzthaftungsklage rechtskräftig abgewiesen, ist eine erneute Klage, mit der der Patient wegen derselben Behandlung einen weiteren Behandlungsfehler rügt, unzulässig. Der Klage steht die Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess entgegen. Unerheblich ist hierbei, dass der nunmehr gerügte Behandlungsfehler im Zeitpunkt des Vorprozesses noch nicht bekannt gewesen war. Maßgeblich für den Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist allein, ob es sich um dasselbe Behandlungsgeschehen handelt.
Urteil des Saarländischen OLG vom 12.07.2000; Az.: 1 U 182/99-263
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