Arzthaftung bei ungenügender Überwachung eines sedierten Patienten

Wird ein Patient bei einer ambulanten Behandlung so stark sediert, dass seine Tauglichkeit im Straßenverkehr für einen längeren Zeitraum erheblich eingeschränkt ist, kann dies für den behandelnden Arzt die Verpflichtung begründen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Patient nach der durchgeführten Behandlung nicht unbemerkt aus den Behandlungs- oder Warteräumen des Krankenhauses entfernt. Sofern der Arzt gegen diese ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstößt, haftet er für die Folgen eines Verkehrsunfalls, den der Patient auf Grund seiner Fahruntüchtigkeit verursacht.

Urteil des BGH vom 08.04.2003

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Annette Zahout
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