Arztbehandlung im EU-Ausland

Die Verpflichtung eines gesetzlich Krankenversicherten, Krankenhausbehandlungen der Versicherung anzuzeigen, ist auch nach europäischem Gemeinschaftsrecht nicht zu beanstanden. Eine ambulante Behandlung im Ausland hingegen muss der Versicherte dann nicht anzeigen, wenn sie in einem EU-Land erfolgt. Die Krankenkasse kann sich daher nicht auf eine fehlende Genehmigung berufen.

Urteil des EuGH vom 13.05.2003

Rechtsanwälte
für Internationales Recht in Deutschland

Philippe Claus Bastian
Studio Legale Feller
Studio Legale Feller
80335 München
Hagmann, Oerder, Beneke - Überörtliche Bürogemeinschaft
Kunz Rechtsanwälte - Bonn