Der Kauf von Arzneimitteln sei nun so einfach wie der von Hamburgern. So jedenfalls berichtete die örtliche Presse über eine Apotheke, die den Betrieb eines Autoschalters aufgenommen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht untersagte jedoch diese Art von Arzneimittelkauf.
Als Begründung wurde angeführt, daß Arzneimittel Waren spezieller Art sind, deren Verbrauch für den Kunden besondere Risiken mit sich bringt. Dementsprechend ist nach dem Gesetz jeder Apotheker ausdrücklich zur Beratung seiner Kunden verpflichtet. Bei einem Arzneimittelkauf 'im Vorbeifahren' sah das Gericht die Erfüllung dieser Beratungspflicht nicht mehr gewährleistet.
Urteil des BVerwG vom 22.01.1998
3 C 6.97
FamRZ 1998, 254
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