Arglist bei Verschweigen von Mängeln

Ein Verkäufer haftet wegen arglistiger Täuschung nicht nur dann, wenn sein Handeln von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch bei einem Verhalten im Sinne eines 'Fürmöglichhaltens' oder 'Inkaufnehmens'.

Arglistig handelt daher auch der Verkäufer eines Hauses, wenn er annimmt, der Käufer sei imstande, den Mangel zu erkennen und in Kauf nimmt, daß dieser den Vertrag ohne vorherige Prüfung abschließt.

Urteil des BGH vom 22.11.1996, V ZR 196/95. NJW-RR 1997, 270

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