Nutzt ein Steuerpflichtiger, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, so fällt diese jedenfalls dann noch unter die Abzugsbeschränkung des § 4 V 1 Nr. 6b EstG (steuerliche Absetzbarkeit jährlich maximal 1250 EUR), wenn sie der Privatwohnung auf derselben Etage unmittelbar gegenüberliegt oder unmittelbar an diese angrenzt.
Urteile des BFH vom 26.02.2003
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