Sind beide Eheleute berufstätig und absolvieren mehr als die Hälfte der Arbeitszeit zu Hause oder steht für die häusliche Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so können beide bis zu 2.400 DM pro Jahr für das häusliche Arbeitszimmer absetzen.
Verfügung der OFG Düsseldorf vom 18.03.1997
S 2354 A St 1221
Impulse Heft 8/97, Seite 127
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