Einem alleinerziehenden Vater einer 9-jährigen Tochter wurden die Sozialhilfeleistungen um 20% gekürzt, weil er sich nicht hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hatte.
Da eine ganztägige Betreuung und Verpflegung des Kindes durch die Schule oder Dritte nicht zur Verfügung stand, entschied das Bundesverwaltungsgericht, daß einem alleinerziehenden Elternteil eines 9-jährigen Schulkindes in aller Regel nur eine Halbtagsstelle zuzumuten sei.
Zur Erlangung eines entsprechenden Arbeitsplatzes muß sich der Sozialhilfeempfänger jedoch aktiv durch Bewerbungen bemühen. Nur die Meldung beim Arbeitsamt genügt nicht.
Urteil des BVerwG vom 17.05.1995
5 C 220/93
NJW 1995, 3200
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