Ein Schlosser ist seit zwei Jahren ohne Beschäftigung. Nachdem er 30 Wochen lang Arbeitslosengeld bezogen hat, beantragte er Arbeitslosenhilfe. Die wurde ihm mit dem Hinweis auf sein Vermögen in Form einer Lebensversicherung - mit einem derzeitigen Rückkaufswert von 26.000 DM - verweigert.
Das Landessozialgericht von Nordrhein-Westfalen für den Arbeitslosen: Wenn er sich vorzeitig die Versicherung ausbezahlen ließe, müsse er auf einen Teil der Gewinnbeteiligung verzichten. Dies sei unwirtschaftlich und deshalb nicht zumutbar. Außerdem diene die Lebensversicherung der Altersvorsorge. Der Schlosser hat zwei Kinder in der Ausbildung. Auch für sie müsse die Lebensversicherung im Falle seines Todes erhalten bleiben.
Die zu erwartende Versicherungssumme bleibt außerdem unter dem Limit, welches das Bundessozialgericht gesetzt hat. Danach ist ein Vermögen bis zu 70.000.- DM aus einer Lebensversicherung als Lebensgrundlage eines Langzeitarbeitslosen angemessen. "br/>Urteil des Landesgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1995
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