Benötigt ein Arbeitnehmer für die Durchführung seiner Arbeit einen Führerschein und übernimmt der Arbeitgeber hierfür die Kosten, so stellen diese keinen geldwerten, zu versteuernden Vorteil für den Arbeitnehmer dar. Er muss daher für die vom Arbeitgeber getragenen Kosten des Führerscheins keine Einkommenssteuer und auch keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
Unschädlich ist nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein dabei, dass der Arbeitnehmer den Führerschein auch privat nutzen kann. Denn ein Arbeitnehmer profitiert auch von anderen, im Beruf erlernten Fähigkeiten (z.B. Maschinenschreiben), ohne Steuern zu zahlen.
Urteil des FG Schleswig-Holstein
IV 330/91
DM Heft 12/1998, Seite 135
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