Einem Arbeitnehmer kann in der Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht untersagt werden, solche persönlichen Angelegenheiten und Arbeiten zu Hause zu besorgen, die den Heilungsprozess nicht nachteilig beeinflussen. Arbeitet der Arbeitnehmer während des Krankenstandes jedoch in dem Geschäftsbetrieb seines Ehepartners oder Lebensgefährten, in indem er in der Gaststätte hinter der Theke steht und über die volle öffnungszeit Bier ausschenkt, kann dies eine ordentliche Arbeitgeberkündigung rechtfertigen. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in einem derartigen Fall nicht.
Urteil des LAG Hamm vom 28.05.1998
4 Sa 1550/97
MDR 1999, 555
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