Anwohner haften nicht für liegengebliebenen Hundekot

Die Pflicht eines Anwohners, die Gehwege zu reinigen, führt nicht dazu, dass dieser nach liegengebliebenem Hundekot oder gar nach Hunden Ausschau halten muss, damit Fußgänger sicher umhergehen können. Vielmehr ist jeder Passant selbst für seine Sicherheit verantwortlich, so auch bei einer Gefahr des Ausrutschens durch auf dem Gehweg liegengebliebenen Hundekot. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Anwohner für durch das Ausrutschen verursachte Verletzungen, besteht nicht.

LG Köln AZ 20 C 68/9 7

Rechtsanwälte
für Privatrecht & Kaufrecht in Deutschland

FÖRSTER|SAAGE|NEUERBURG
Steinmetz & Steinmetz
Borstelmann, Eymers, Müsse
Daniel P. Schwöbel
Daniel P. Schwöbel
69469 Weinheim