übernimmt der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH vertraglich die gesamtschuldnerische Haftung für alle Verpflichtungen der Gesellschaft aus einem Leasingvertrag, so findet auf diesen Vertrag das Verbraucherkreditgesetz entsprechend Anwendung. Dem Geschäftsführer steht daher ein Widerrufsrecht nach § 7 Verbraucherkreditgesetz zu.
Urteil des OLG Köln vom 01.10.1999
19 U 14/99
Betriebs-Berater 1999, 2576
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