Ein Mandant beauftragte seinen Rechtsanwalt mit dem Entwurf eines Vertrages. Nach dem Gesetz bedurfte der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.
In derartigen Fällen ist der Rechtsanwalt regelmässig zu dem Hinweis verpflichtet, dass die ihm aufgetragenen Urkundsentwürfe der notariellen Beurkundung bedürfen, und dass dadurch zusätzliche Kosten entstehen, da die Anwaltsgebühren nicht auf die späteren Notarsgebühren angerechnet werden. Über diesen Hinweis hinaus ist der Rechtsanwalt jedoch nicht verpflichtet, dem Mandanten den Rat zu erteilen, gleich einen Notar aufzusuchen. Ist der Mandant darüber unterrichtet, dass der anwaltliche Entwurf zusätzliche Kosten verursacht, so ist er selbst in der Lage, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob ihm die Bedeutung und der Schwierigkeitsgrad der Sache den Mehraufwand wert ist.
Urteil des BGH vom 18.09.1997
IX ZR 49/97
MDR 1997, 1170
NJW 1998, 136
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für Arbeitsrecht in Deutschland