Ein nicht eheliches Kind kann von seiner Mutter Auskunft auf die Nennung des Namens seines leiblichen Vaters verlangen.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen kann dieser Auskunftsanspruch auch durch Verhängung von Zwangsgeld und Zwangshaft gegen die auskunftspflichtige Mutter durchgesetzt werden.
OLG Bremen vom 21.07.1999; Az.: 6 W 21/98
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